Was wir tun

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

  1. Mit Hilfe eines Mitarbeiters werden Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Einkommen, etc.), Namen und Anschriften Ihrer Gläubiger sowie der entsprechende Schuldenstand bei den einzelnen Gläubigern erfasst.
  2. Die Gläubiger werden außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln. Falls Sie also bei den Gläubigern etwa EURO 50.000,00 Schulden haben und z.B. Verwandte Ihnen EURO 2.500,00 zur Verfügung stellen könnten, so wären die Gläubiger vielleicht bereit, bei der schnellen Zahlung von 5 % ihrer Forderung auf den Restbetrag zu verzichten. Sie wären also dann bereits schuldenfrei, ohne in das gerichtliche Verfahren gehen zu müssen. Hierbei wirkt ein Anwaltsbriefkopf häufig Wunder. Der Gläubiger weiß damit, dass hier das gerichtliche Verfahren unmittelbar bevorsteht.
  3. Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden können, so sind die Rechtsanwälte einer Kanzlei berechtigt, Ihnen die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Bescheinigung auszustellen, dass eine außergerichtliche Einigung ernsthaft versucht wurde.
  4. Sie stellen für Sie beim zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
  5. In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenz anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
  6. Danach beginnt die so genannte „Wohlverhaltensperiode“. Sie dauert 6 Jahre und wird von einem Treuhänder begleitet. Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern „wohl“ zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
  7. Sind die 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden. Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.

Hier der chronologische Ablauf des Insolvenzverfahrens im Schaubild:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

was-wir-tun.txt · Zuletzt geändert: 2011/05/26 16:14 von Holger Möller
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